Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen der CD Aircraft Maintenance GmbH („CDAM“) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers bzw. des Bestellers („Kunde“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Eine vorbehaltlose Lieferung oder Leistung in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden stellt keine Zustimmung dar.
1.2 Die einzelnen Leistungen von CDAM sind gesonderten Leistungsscheinen oder Leistungsbeschreibungen zu entnehmen, die zwischen dem Kunden und CDAM gesondert vereinbart werden.
2. Angebote, Aufträge
2.1 Alle Angebote von CDAM sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst mit schriftlicher, fernschriftlicher, per Telefax oder per E-Mail erteilter Auftragsbestätigung von CDAM zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter entgegengenommene Aufträge sowie für Auftragserteilung per Telefon oder Fax. Auftragsänderungen durch den Kunden führen erst nach einer solchen Bestätigung zur Änderung des Auftrags.
2.2 Soweit sich bei der Auftragsdurchführung zusätzliche Arbeiten als notwendig erweisen, ist CDAM berechtigt, solche Zusatzarbeiten auch ohne gesonderte Einwilligung des Kunden durchzuführen, sofern es sich um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. zur Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit oder Verkehrssicherheit des Auftragsgegenstandes handelt, es sei denn, die Zusatzkosten stünden in einem deutlichen Missverhältnis zur sonstigen Auftragssumme.
2.3 Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, z.B. Reisen, Demontage etc., werden dem Kunden auch dann berechnet, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung der vorgesehenen Leistungen kommt.
2.4 Werden CDAM Aufträge zur Wartung, Instandsetzung oder Bearbeitung von angelieferten Teilen des Kunden erteilt, ist diesen eine Aufstellung mit den genauen Bezeichnungen und ggf. auch den Abmessungen der einzelnen Teile beizufügen. Fehlt eine solche Aufstellung, gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung von CDAM als Nachweis dafür, dass keine weiteren Teile angeliefert wurden.
2.5 Ist CDAM gesetzlich verpflichtet oder wird sie von einer Behörde angewiesen, ersetzte Teile und/oder Materialien unbrauchbar zu machen, zu verschrotten, zu entsorgen oder an eine staatliche Stelle oder einen Dritten auszuhändigen, hat der Kunde die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht bzw. die Befolgung der behördlichen Anweisung durch CDAM zu dulden sowie CDAM hierdurch etwaig entstehende Kosten zu erstatten. Aus der Erfüllung einer solchen gesetzlichen Pflicht oder Befolgung einer solchen behördlichen Anweisung durch CDAM erwachsen dem Kunden keine Ansprüche gegen CDAM.
3. Lieferbedingungen
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe oder Abnahme im Werk von CDAM. Erfolgt die Übernahme oder Abnahme nicht durch den Kunden selbst, sondern durch einen Beauftragten, so muss sich dieser durch eine entsprechende Legitimation ausweisen. Andernfalls darf CDAM die Übernahme oder Abnahme durch den Beauftragen verweigern. Die durch eine berechtigte Verweigerung entstehende Verzögerung der Übernahme oder Abnahme hat der Kunde zu vertreten. CDAM ist berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, die Legitimation des Beauftragten zu prüfen.
3.2 Wird auf Wunsch des Kunden eine Versendung vorgenommen, so erfolgt diese auf dessen Kosten. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und dann auf dessen Rechnung abgeschlossen.
3.3 Von CDAM angegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
3.4 Sofern CDAM verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die für CDAM nicht vorhersehbar waren und die CDAM nicht zu vertreten hat, dauerhaft nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit der Ware“), ist CDAM berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird CDAM den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und dem Kunden sämtliche von diesem bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Nicht verfügbar in diesem Sinne ist die Ware insbesondere, wenn CDAM selbst nicht von ihren Lieferanten beliefert wird, obwohl CDAM bei diesen deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, weder CDAM noch die Lieferanten ein Verschulden trifft oder CDAM im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.5 Als nicht verfügbar im Sinne von Ziffer 3.4 gilt die Ware auch, wenn eine Lieferung oder Leistung der Ware aufgrund höherer Gewalt dauerhaft unmöglich ist. Im Übrigen führen Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder andere von CDAM nicht vorhersehbare Ereignisse, wie insbesondere Arbeitskämpfe, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, die CDAM ohne eigenes Verschulden lediglich vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. zu leisten, zu einer Verschiebung dieser Liefer- bzw. Leistungsfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk von CDAM einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und ausschließlich Porto, Frachtkosten und Verpackung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung, wie z.B. ab Werk des Herstellers, getroffen wird. Wird die Verpackung von CDAM gestellt, werden hierfür die Selbstkosten berechnet.
4.2 Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung von CDAM spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. CDAM wird den Kunden hierauf noch einmal in der Rechnung hinweisen.
4.3 Eine Aufrechnung ist nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist CDAM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden behält sich CDAM vor.
4.5 Der Kunde hat CDAM die Kosten für angemessene Rechtsverfolgung und -durchsetzung zu erstatten; die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros kann CDAM bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts ersetzt verlangen.
4.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Kaufpreis- oder Vergütungsansprüche von CDAM durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so ist CDAM nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§321BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann CDAM den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
6. Annahmeverzug
6.1 Der Kunde kommt mit der Abnahme bzw. Übernahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. das Bereitstehen der Ware mitgeteilt worden ist, die Ware abholt oder ihre Versendung veranlasst. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist CDAM außerdem berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens, insbesondere Ersatz entstandener Lagerkosten, zu verlangen. Nach Ablauf von vier Wochen nach Mitteilung der Abholbereitschaft behält sich CDAM weiterhin vor, die Ware auf Kosten des Kunden anderweitig einzulagern.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE, INSB. WARTUNG UND INSTANDSETZUNG
7. Material/Gegenstände des Kunden
7.1 Falls CDAM mit dem Auftragsgegenstand weitere Gegenstände überlassen werden, haftet CDAM für Schäden auch an diesen Gegenständen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser Geschäftsbedingungen.
7.2 Der Kunde gewährt CDAM ein Pfandrecht an allen von ihm eingebrachten Gegenständen für Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KAUFVERTRÄGE UND FÜR VERTRÄGE, DIE DIE LIEFERUNG HERZUSTELLENDER ODER ZU ERZEUGENDER BEWEGLICHER SACHEN ZUM GEGENSTAND HABEN (§ 651 ABS. 1 S. 1BGB)
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises/ der Vergütung für die Ware bleibt diese Eigentum von CDAM („Vorbehaltsware“).
8.2 Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CDAM nicht berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern.
8.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum von CDAM an der Vorbehaltsware hinweisen und CDAM unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit CDAM seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
8.4 Übersteigt der realisierbare Wert der für CDAM bestehenden obigen Sicherheit die Forderungen von CDAM um mehr als 10 %, ist CDAM auf Verlangen des Kunden hinsichtlich des die Grenze von 10 % übersteigenden Betrages zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von CDAM verpflichtet.
8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises/der fälligen Vergütung, ist CDAM berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des erklärten Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis/die fällige Vergütung nicht, darf CDAM diese Rechte nur geltend machen, wenn CDAM dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
WEITERE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
9. Rechte des Kunden bei Mängeln
9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Nachlieferung.
9.3 Der Kunde hat CDAM die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde CDAM die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, einschließlich Ausbau- und Einbaukosten, muss zwischen dem Kunden und CDAM gesondert vereinbart werden, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann CDAM die ihr hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, wenn dieser das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte kennen müssen.
9.5 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9.7 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen beträgt sie ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die jeweilige Verjährung mit der Abnahme.
9.8 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk, ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelungen 5Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme soweit letztere vereinbart ist. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter und für den Fall, dass CDAM den Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.9 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 10 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Sonstige Haftung
10.1 Soweit sich aus die
sen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CDAM bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haftet CDAM – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn ihr bzw. ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einfacher Fahrlässigkeit von CDAM bzw. ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, haftet CDAM nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung von CDAM jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
10.3 Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit CDAM einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Klarstellend weist CDAM darauf hin, dass die von CDAM ausgestellte „Offizielle Freigabebescheinigung“ nur eine Freigabebescheinigung darüber darstellt, dass der zertifizierte Gegenstand im Luftverkehr verwendet werden darf; es wird ausdrücklich keine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
10.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn CDAM die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CDAM.
11. Geltung der nationalen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen
11.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die nationalen und europäischen gesetzlichen Ausfuhrbestimmungen gelten. Des Weiteren gelten die Ausfuhrbeschränkungen der Vereinigten Staaten von Amerika (Export Control Regulations), so dass aufgrund dessen die Ausfuhr der Waren in bestimmte Staaten mit diktatorischen Regierungen bzw. Regimen nicht zulässig ist.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, CDAM über jeden Export der Waren in solche Staaten zu informieren und CDAM vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist CDAM berechtigt, vom zugrunde liegenden Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, CDAM die hiermit verbundenen Kosten zu erstatten.
12. Sonstiges
12.1 Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben diese Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen CDAM und dem Kunden wieder. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Abänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.
12.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen CDAM und dem Kunden gilt, sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrages, deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsregelungen sowie des UN-Kaufrechts.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.